Teilzeitarbeit
 
Die praktisch wichtigste Regelung, mit welcher der Gesetzgeber die Verbreitung von Teilzeitarbeit unterstützt, ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf Verringerung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 8 TzBfG.
Der Arbeitgeber hat dem Teilzeitgesuch des Arbeitnehmers zuzustimmen, falls nicht betriebliche Gründe dem entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt nach dem Gesetz insbesondere dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. 

Wer eine Arbeitszeitverkürzung herbeiführen will, sollte sich rechtzeitig Gedanken darüber machen, ob die beabsichtigte Verkürzung auch ausreichend ist, da ein Arbeitnehmer nach einer erfolgten Verkürzung zunächst einmal zwei Jahre lang keine weitere Arbeitszeitverringerung verlangen kann.

Der Arbeitnehmer muss aber auch beachten, dass eine einmal durchgeführte Arbeitszeitverkürzung den Arbeitsvertrag abändert, d. h. die Arbeitszeitverkürzung führt zu einem Teilzeitvertrag.

Von diesem Teilzeitvertrag kommt der Arbeitnehmer grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers wieder zu einem Vollzeitarbeitsvertrag.

Wer Elternzeit in Anspruch nehmen möchte, hat einen besonders geregelten Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung aus § 15 Abs. 5, 7 BEEG. Die wesentlichen Unterschiede dieses speziellen Anspruchs auf Arbeitszeitverkürzung gegenüber dem allgemeinen Arbeitszeitverkürzungsanspruch nach § 8 TzBfG bestehen darin, dass der Arbeitgeber nur bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe dem Arbeitnehmer die Arbeitszeitverringerung versagen kann und zudem Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen und in diesem Zusammenhang eine Verkürzung ihrer Arbeitszeit in Anspruch nehmen, im Anschluss daran ein Anrecht auf ihre alte, d. h. nicht verkürzte Arbeitszeit behalten (§ 15 Abs. 5 Satz 3 BEEG).

Eine weitere, in der Praxis wenig bekannte Teilzeitregelung, enthält das PflegezeitG.