Kündigung des Arbeitsverhältnisses
   
Erfolgt eine formwirksame Kündigung, so stellt sich zunächst die Frage, ob der Arbeitnehmer einer Personengruppe angehört, zu deren Gunsten ein besonderer Kündigungsschutz greift (z. B. Betriebsratsmitglieder, Auszubildende oder Schwerbehinderte).

Daneben ist zu klären, ob zugunsten des Arbeitnehmers der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt. Dies beurteilt sich nach der Größe des Betriebs des Arbeitgebers und nach der bisherigen Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses.

Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, dann stellt sich die Frage nach dem Kündigungsgrund. Man unterscheidet zwischen einer verhaltensbedingten, einer personenbedingten oder einer betriebsbedingten Kündigung.

Die Kündigung wird wirksam, wenn sie nicht innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht angegriffen wird.

Eine solche Klage ist immer auf Feststellung der Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung gerichtet.

Hingegen ist eine unmittelbare Klage auf Abfindung nach deutschem Recht nicht möglich.

Erst im Verlauf eines Prozesses wird oftmals zwischen den Parteien eine Vereinbarung in Form eines gerichtlichen Vergleichs abgeschlossen, welche in einer Vielzahl von Fällen auch die Zahlung einer Abfindung vorsieht.