Änderungskündigung

Die Änderungskündigung ist eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers, mit der das bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt und gleichzeitig die Fortsetzung eines neuen Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen angeboten wird.

Die Änderungskündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei sich das Schriftformerfordernis nicht nur auf die Erklärung der Kündigung, sondern auch auf das Änderungsangebot erstreckt.

Befindet sich der gekündigte Arbeitnehmer bereits länger als ein halbes Jahr in dem Betrieb des Arbeitgebers und sind dort mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, kann sich der Arbeitnehmer auf die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) berufen, weshalb sich ihm dann insgesamt vier Möglichkeiten bieten, auf die Änderungskündigung zu reagieren:

Er kann die Kündigung hinnehmen (d. h. gar nicht reagieren), so dass die Kündigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt.

Stimmt der Arbeitnehmer der Änderung der Arbeitsbedingungen hingegen zu, so gelten diese mit dem Ablauf der Kündigungsfrist.

Der Arbeitnehmer kann aber auch unter Ablehnung des Änderungsangebotes  eine Kündigungsschutzklage erheben. Stellt sich während des Kündigungsschutzrechtsstreites heraus, dass die Änderungskündigung wirksam war, so wurde das Arbeitsverhältnis hiermit beendet. Stellt sich aber umgekehrt heraus, dass die Änderungskündigung unwirksam war, so besteht das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen unverändert fort.

Schließlich kann der Arbeitnehmer noch eine sog. Änderungsschutzklage erheben. Mit einer solchen nimmt er das Änderungsangebot des Arbeitgebers zwar an, jedoch nur unter dem Vorbehalt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Diesen Vorbehalt muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

Hat der Arbeitnehmer einen Vorbehalt gemäß dieser Regelung einmal erklärt, sollte er konsequenterweise auch eine Änderungsschutzklage erheben, d. h. die Wirksamkeit der Änderungskündigung gerichtlich überprüfen lassen, denn andernfalls ginge der Vorbehalt ins Leere. Für die Erhebung einer Änderungsschutzklage gilt dieselbe dreiwöchige Klagefrist wie für eine normale Kündigungsschutzklage.

Änderungskündigungen sind zulässig. Sie haben nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Vorrang vor der Beendigungskündigung. Kann ein Arbeitnehmer auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr weiterbeschäftigt werden und kann ein neuer Arbeitsplatz im Rahmen des Direktionsrechts nicht zugewiesen werden, ist der Ausspruch einer Änderungskündigung notwendig, falls die Weiterbeschäftigung jedenfalls zu den geänderten Arbeitsbedingungen möglich wäre.

Eine ordentliche Änderungskündigung kommt insbesondere auch dann in Betracht, wenn die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers krankheitsbedingt gemindert ist und seine verbleibende Arbeitsleistung die berechtigten Erwartungen des Arbeitgebers an eine angemessene Arbeitsleistung in einem Maße unterschreitet, welches es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, an dem bisherigen Arbeitsvertrag festzuhalten.