Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Dieser Anspruch ist unabdingbar, kann also nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers durch eine entsprechende Vereinbarung abbedungen oder geschmälert werden

Der Arbeitnehmer ist jedoch verpflichtet, seinen Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren. Zudem hat er spätestens an dem drei Kalendertagen folgenden Arbeitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, sofern der Arbeitgeber deren Vorlage nicht bereits früher verlangt hat.

Der Arbeitgeber kann die Zahlung des Entgelts verweigern, solange der Arbeitnehmer der Nachweispflicht nicht nachkommt.