Arbeitszeugnis

Das Arbeitszeugnis begleitet den Arbeitnehmer bei seinen späteren Bewerbungen und entscheidet unter Umständen darüber, ob ein Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen oder bei der Vorauswahl gleich aussortiert wird.

Deshalb sollte man missverständliche und abwertende Formulierungen in einem Zeugnis nicht akzeptieren.

Das Arbeitszeugnis stellt daher auch einen der häufigsten Streitpunkte nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses dar.

Der Arbeitnehmer kann bei einem Wechsel seines Vorgesetzten oder auch von dem Zeitpunkt einer Kündigung an ein Zwischenzeugnis verlangen. Das Arbeitszeugnis wird erst fällig mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

 

Das einfache Zeugnis enthält keine Angaben über Führung und Leistung des Arbeitnehmers. Es bestätigt nur Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses.

In einem qualifizierten Zeugnis hingegen müssen daneben auch Angaben über Führung, Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers gemacht werden. Welche Formulierungen der Arbeitgeber aber konkret verwendet, steht ihm zunächst einmal frei.

Alle Aussagen in Zeugnissen müssen nach der Rechtsprechung aber wahr und wohlwollend formuliert werden und dürfen keine versteckten Hinweise enthalten. Diese Formulierungen werden oft Streitthema in arbeitsgerichtlichen Verfahren, wenn sie nämlich etwas anderes, wenn nicht gar das Gegenteil von dem besagen, was man als Laie meinen könnte.

Bewertet der Arbeitgeber beispielsweise die Arbeitsleistung insgesamt mit „zu unserer vollen Zufriedenheit“, so bringt er damit zum Ausdruck, dass er gerade nicht voll zufrieden war, denn andernfalls hätte er die Leistung mit „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ bewertet. Das Fehlen des Wortes „stets“ dreht damit die Aussage des Zeugnisses in ihrem Sinn um, da das fehlende „stets“ dem Leser zu erkennen gibt, dass die Arbeitsleistung gerade nicht stets zur vollen Zufriedenheit war.

Eine auf den ersten Blick gute Formulierung kann im Zusammenhang gesehen somit eine schlechte Bewertung darstellen, wenn der Arbeitgeber in seiner Formulierung bewusste Lücken oder Hinweise setzt, welche ein kundiger Leser entsprechend interpretieren kann.

So werden üblicherweise bei der Verhaltensbeurteilung die Vorgesetzten vor den Arbeitskollegen genannt. Ändert nun der Arbeitgeber diese übliche – und von einem kundigen Leser auch so erwartete Reihenfolge – ab und lautet im Arbeitszeugnis dann die Formulierung: „Das Verhalten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten war stets einwandfrei", so wird hiermit zum Ausdruck gebracht, dass nur das Verhalten zu den Arbeitskollegen stets einwandfrei war. Nicht aber zu den Vorgesetzten.

Selbiges würde im Übrigen auch gelten, wenn der Arbeitgeber an dieser Stelle in seiner Aufzählung die Vorgesetzten einfach weglassen würde. Auch diese Lücke wäre dann dahingehend zu verstehen, dass das Verhalten zu den Vorgesetzten eben nicht gut war.

Eine bewusste Lücke liegt zudem auch dann vor, wenn ein Arbeitgeber nach einem an sich guten Arbeitszeugnis die übliche Schlussformel weglässt, in welcher üblicherweise noch einmal das Bedauern über das Ausscheiden des Mitarbeiters, der Dank für die erbrachten Leistungen sowie die besten Wünsche für die Zukunft zum Ausdruck gebracht werden. Fehlt diese Schlussformel, so erscheint alles das, was oben an Leistung und Verhalten positiv dargestellt wurde, als relativ.