Abfindung
 
Unter dem Begriff der Abfindung versteht man eine einmalige Geldzahlung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als finanzielle Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt.

Normalerweise hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Ausnahmen können sich aus einem Tarifvertrag, Sozialplan oder einer individualvertraglichen Vereinbarung ergeben.

Ebenso kann der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz aussprechen. Diese führt zum Entstehen eines Abfindungsanspruchs in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, sofern der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt.
Kündigungen nach § 1a KSchG sind jedoch vergleichsweise sehr selten.

Zumeist werden Abfindungen nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht im Rahmen eines Prozessvergleiches gezahlt, um den laufenden Kündigungsschutzprozess zu beenden. Die Höhe der Abfindung hängt von vielen Einzelfallfaktoren ab, unter denen den Erfolgsaussichten des weiteren Prozesses sicherlich ein besonderes Gewicht zukommt.

Je höher die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Arbeitnehmer sich vor dem Arbeitsgericht durchsetzen wird und die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt werden wird, desto größer wird die Bereitschaft des Arbeitgebers sein, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zahlung einer Abfindung zu erkaufen, um damit das Risiko auszuschließen, den Prozess zu verlieren.