Annahmeverzugslohn
Als Annahmeverzugslohn bezeichnet man den Arbeitslohn, den Arbeitnehmer erhalten, wenn sie ihre Arbeitsleistung dem Arbeitgeber anbieten, dieser die Arbeitsleistung aber nicht annimmt.
Häufigster Fall in der Praxis ist der Annahmeverzugslohn während eines Kündigungsschutzprozesses, an dessen Ende sich herausstellt, dass die ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam war.
Durch die Kündigungsschutzklage hatte der Arbeitnehmer zu verstehen gegeben, dass er von der Unwirksamkeit der Kündigung ausging und weiter arbeiten wollte.
Der Arbeitgeber vertrat dabei natürlich genau die entgegengesetzte Ansicht. Er ging von einer wirksamen Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.
Durch die Kündigungsschutzklage hatte der Arbeitnehmer zu verstehen gegeben, dass er von der Unwirksamkeit der Kündigung ausging und weiter arbeiten wollte.
Der Arbeitgeber vertrat dabei natürlich genau die entgegengesetzte Ansicht. Er ging von einer wirksamen Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.
Nimmt der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht an, weil er sich auf den Standpunkt stellt, er habe wirksam gekündigt, begibt er sich aber in das Risiko eines sogenannten Annahmeverzuges. Behält der Arbeitnehmer recht und hat seine Kündigungsschutzklage Erfolg, so hat der Arbeitgeber grundsätzlich rückwirkend den vollständigen Lohn zu zahlen, abzüglich dessen, was der Arbeitnehmer an Arbeitslosengeld oder an Vergütung auf einem neuen Arbeitsplatz erhalten hat.
Die drohende Nachzahlung von Annahmeverzugslohn ist sicher einer der Hauptgründe und auch ein wichtiges Bemessungskriterium für die Zahlung von Abfindungen.
Auch in einem laufenden Arbeitsverhältnis kann es zu einem Annahmeverzugslohnanspruch kommen, insbesondere im Rahmen einer Freistellung.