Volle Erwerbsminderung
Voll erwerbsgemindert sind Personen, deren Restleistungsvermögen auf nicht absehbare Zeit aus gesundheitlichen Gründen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter 3 Stunden täglich beträgt. Unter nicht absehbare Zeit ist dabei ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten zu verstehen. Eine volle Erwerbsminderung ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
Voll erwerbsgemindert sind Personen, deren Restleistungsvermögen auf nicht absehbare Zeit aus gesundheitlichen Gründen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter 3 Stunden täglich beträgt. Unter nicht absehbare Zeit ist dabei ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten zu verstehen. Eine volle Erwerbsminderung ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
- bei Wegeunfähigkeit, wobei als wegeunfähig gilt, wer keinen eigenen Pkw hat und zusätzlich nicht viermal täglich 500 Meter innerhalb von 20 Minuten zurücklegen kann, oder wer außerstande ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen
- bei Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder schweren spezifischen Leistungseinschränkungen und dem Erfordernis betriebsunüblicher Pausen. Unter Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen versteht die Rechtsprechung verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen, die in ihrer Gesamtheit das mögliche Tätigkeitsfeld erheblich einschränken. Schwere spezifische Leistungseinschränken sind beispielsweise Einarmigkeit oder Einäugigkeit. Betriebsunübliche Pausen sind solche, die nach Dauer, Lage und Verteilung nicht den in Betrieben üblich sind