Geschäftsführeranstellungsvertrag
Der Geschäftsführeranstellungsvertrag bzw. Geschäftsführervertrag ist kein Arbeitsvertrag, sondern ein Dienstvertrag.
Der Geschäftsführeranstellungsvertrag bildet eine notwendige Ergänzung zu der gesellschaftsrechtlichen Berufung zum GmbH-Geschäftsführer.
Der Geschäftsführer hat eine Reihe gesetzlicher Pflichten, die insbesondere im GmbH-Gesetz verankert sind und seine Rechtsstellung als Organ der GmbH betreffen. GmbH-Geschäftsführer sind Organe der Gesellschaft und daher nach der Rechtsprechung in aller Regel keine Arbeitnehmer.
Der Geschäftsführeranstellungsvertrag bzw. Geschäftsführervertrag ist kein Arbeitsvertrag, sondern ein Dienstvertrag.
Der Geschäftsführeranstellungsvertrag bildet eine notwendige Ergänzung zu der gesellschaftsrechtlichen Berufung zum GmbH-Geschäftsführer.
Der Geschäftsführer hat eine Reihe gesetzlicher Pflichten, die insbesondere im GmbH-Gesetz verankert sind und seine Rechtsstellung als Organ der GmbH betreffen. GmbH-Geschäftsführer sind Organe der Gesellschaft und daher nach der Rechtsprechung in aller Regel keine Arbeitnehmer.
Die im GmbH-Gesetz festgelegten Rechte regeln jedoch weder die Vergütung des Geschäftsführers noch den Umfang seines Jahresurlaubs. Diese und andere Punkte müssen daher unabhängig von der Bestellung als Geschäftsführer gesondert durch Vertrag geregelt werden - eben durch den Geschäftsführeranstellungsvertrag.
Es sollte darauf geachtet werden, dass in einem Geschäftsführeranstellungs-
vertrag neben den Gehaltsansprüchen zumindest auch noch folgende Ansprüche geregelt sind:
° Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub
° Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
° Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Krankenversicherung
° Anspruch auf Abschluss einer Lebens- oder Rentenversicherung
° Anspruch auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung
° Kündigungsfristen für den Fall einer Kündigung durch die GmbH
° Anspruch auf Nutzung eines Dienstwagens
° Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Anspruch auf Karenz-
entschädigung für die Dauer der Einhaltung des Verbots.
Es sollte darauf geachtet werden, dass in einem Geschäftsführeranstellungs-
vertrag neben den Gehaltsansprüchen zumindest auch noch folgende Ansprüche geregelt sind:
° Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub
° Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
° Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Krankenversicherung
° Anspruch auf Abschluss einer Lebens- oder Rentenversicherung
° Anspruch auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung
° Kündigungsfristen für den Fall einer Kündigung durch die GmbH
° Anspruch auf Nutzung eines Dienstwagens
° Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Anspruch auf Karenz-
entschädigung für die Dauer der Einhaltung des Verbots.