Statusfeststellung – Risiken der Scheinselbstständigkeit
Ist der Mitarbeiter hingegen nicht als Beschäftigter in diesem Sinne einzuordnen, so hat er selbst für seine Sozialversicherung Sorge zu tragen.
Viele Arbeitgeber bevorzugen daher in Fällen, in denen sich nicht eindeutig ein Beschäftigungsverhältnis ergibt, eine Rechtsgestaltung, welche auf eine Zusammenarbeit mit Selbständigen ausgelegt ist.
Dieses Vorgehen bringt allerdings nicht nur finanzielle Chancen mit sich, sondern birgt vielmehr auch erhebliche finanzielle und rechtliche Risiken und ist daher nur ratsam, wenn es sich zweifelsfrei um eine selbtständige Tätigkeit handelt. Handelt es sich nämlich tatsächlich nicht um eine selbtständige Tätigkeit, sondern um eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, sind die Beiträge zur Sozialversicherung - und oftmals auch Säumniszuschläge - von dem Arbeitgeber nachzuentrichten.
Damit nicht genug. Neben der sozialrechtlichen Beitragsnachforderung drohen dem Arbeitgeber unter dem Aspekt des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) unter Umständen sogar auch strafrechtliche Konsequenzen.
Wann ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis und wann eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, kann von den Vertragsparteien nicht frei vereinbart werden. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung reicht es nicht aus, einen Mitarbeiter in einem Vertrag als selbstständig zu bezeichnen. Wann eine Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts vorliegt, gibt das Gesetz vor.
Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV).
Für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit kann beispielsweise sprechen:
- unternehmerisches Handeln/Unternehmerrisiko (Einsatz eigener finanzieller Mittel),
- Leistungserbringung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung,
- Beschäftigung von Personal,
- Existenz einer eigenen Betriebsstätte und Betriebsausstattung,
- Eigenes Auftreten am Markt oder Werbemaßnahmen,
- Gewerbeanmeldung/Eintragung im Handelsregister,
- Mitgliedschaft in berufsspezifischen Verbänden und Organisationen,
- Leistungserbringung aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrags (nicht aufgrund eines Arbeitsvertrags),
- keine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers,
- kein vorangegangenes Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber,
- freie Einteilung von Arbeitszeit und Arbeitsort,
- eigenverantwortliche und weisungsfreie Ausführung der vereinbarten Tätigkeit,
- völlig freie Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung von Aufträgen,
- kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Urlaub,
- Möglichkeit für weitere Auftraggeber tätig zu sein,
- Möglichkeit die Arbeit durch Dritte verrichten zu lassen.
Entscheidend sind hier jeweils die Umstände des Einzelfalles.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet in Statusfeststellungsverfahren auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Um eine selbstständige Tätigkeit annehmen zu können, müssen dementsprechend nicht alle genannten Kriterien vorliegen, sondern im Rahmen der durchzuführenden Abwägung müssen sämtliche für und sämtliche gegen eine selbstständige Tätigkeit bzw. abhängige Beschäftigung vorliegenden Kriterien berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden.