Arbeitslosengeld

Das Arbeitslosengeld ist die Kernleistung der Arbeitslosenversicherung.

Das SGB III unterscheidet zwischen dem

° Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit,
° Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung und
° Teilarbeitslosengeld.

Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer arbeitslos ist, sich persönlich arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. 

Das Arbeitslosengeld wird längstens bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem der Arbeitslose das für den Anspruch auf Regelaltersrente maßgebliche Lebensalter vollendet hat. Ob eine Rente tatsächlich beansprucht werden kann, ist nicht von Bedeutung.

 


Arbeitslosigkeit
liegt vor, wenn der Antragsteller

° beschäftigungslos ist, d. h. nicht in einem    Beschäftigungsverhältnis steht und keine Erwerbstätigkeit oder nur eine solche von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausübt,

° Eigenbemühungen unternimmt, d. h. sich selbst aktiv bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und

° der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht, d. h. objektiv in der Lage und subjektiv bereit ist, jede arbeitsmarktübliche und zumutbare versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Wochenstunden anzunehmen und auszuüben.


Im Falle eines sogenannten versicherungswidrigen Verhaltens können Sperrzeiten gegen den Leistungsbezieher verhängt werden.

Eine Sperrzeit tritt zum Beispiel ein, wenn der Arbeitslose, ohne einen wichtigen Grund zu haben,

° das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), was bei einer verhaltensbedingten Kündigung oder bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags in Betracht kommt,

° eine von der Agentur für Arbeit angebotene Arbeit abgelehnt oder nicht angetreten wird (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung)

° trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen), zum Beispiel im Falle des Nichtnachweisens der geforderten Anzahl an Bewerbungen,

° einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis).

Die Dauer der Sperrzeit beträgt abhängig von dem begangenen Verstoß mindestens eine, höchstens zwölf Wochen. Während der Dauer der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, d.h. der Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosengeld verschiebt sich zeitlich nach hinten.
Zugleich kann aber mit einer Sperrzeit auch noch eine Minderung der Anspruchsdauer eintreten, die dazu führt, dass der Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nicht nur zeitlich nach hinten hinausgeschoben wird, sondern sich der Anspruch an sich mindert. Die Dauer der Minderung kann die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, unzureichenden Eigenbemühungen, Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, Meldeversäumnis oder verspäteter Arbeitsuchendmeldung betragen.

Beschäftigungslosigkeit – und damit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld – kann trotz eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses begründet sein. Relevant wird dies z. B. in Fällen einer Freistellung von der Arbeit vor Ablauf der Kündigungsfrist. Weitere Anwendungsfälle sind Freistellungen bei längerfristiger Erkrankung.

Welche Beschäftigungen einem Arbeitslosen zumutbar sind, richtet sich in erster Linie nach dem erzielbaren Arbeitsentgelt. Ein besonderer Berufs- oder Qualifikationsschutz besteht nicht. 
Erhebliche Pendelzeiten für den Hin- und Rückweg zum Arbeitsplatz sind zumutbar. Selbst  ein Umzug ist zur Aufnahme einer neuen Beschäftigung zumutbar, sofern nicht ein wichtiger Grund (zum Beispiel familiäre Bindungen) entgegensteht.


Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft ist oder die kein Arbeitslosengeld beanspruchen können, sind auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende verwiesen. Sie bildet das der Arbeitslosenversicherung nachgelagerte Fürsorgesystem mit der Kernleistung Arbeitslosengeld II, das bei Hilfebedürftigkeit gezahlt wird.