Eine Sperrzeit tritt zum Beispiel ein, wenn der Arbeitslose, ohne einen wichtigen Grund zu haben,
° das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), was bei einer verhaltensbedingten Kündigung oder bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags in Betracht kommt,
° eine von der Agentur für Arbeit angebotene Arbeit abgelehnt oder nicht angetreten wird (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung)
° trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen), zum Beispiel im Falle des Nichtnachweisens der geforderten Anzahl an Bewerbungen,
° einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis).
Die Dauer der Sperrzeit beträgt abhängig von dem begangenen Verstoß mindestens eine, höchstens zwölf Wochen. Während der Dauer der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, d.h. der Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosengeld verschiebt sich zeitlich nach hinten.
Zugleich kann aber mit einer Sperrzeit auch noch eine Minderung der Anspruchsdauer eintreten, die dazu führt, dass der Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nicht nur zeitlich nach hinten hinausgeschoben wird, sondern sich der Anspruch an sich mindert. Die Dauer der Minderung kann die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, unzureichenden Eigenbemühungen, Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, Meldeversäumnis oder verspäteter Arbeitsuchendmeldung betragen.
Beschäftigungslosigkeit – und damit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld – kann trotz eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses begründet sein. Relevant wird dies z. B. in Fällen einer Freistellung von der Arbeit vor Ablauf der Kündigungsfrist. Weitere Anwendungsfälle sind Freistellungen bei längerfristiger Erkrankung.
Welche Beschäftigungen einem Arbeitslosen zumutbar sind, richtet sich in erster Linie nach dem erzielbaren Arbeitsentgelt. Ein besonderer Berufs- oder Qualifikationsschutz besteht nicht.
Erhebliche Pendelzeiten für den Hin- und Rückweg zum Arbeitsplatz sind zumutbar. Selbst ein Umzug ist zur Aufnahme einer neuen Beschäftigung zumutbar, sofern nicht ein wichtiger Grund (zum Beispiel familiäre Bindungen) entgegensteht.
Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft ist oder die kein Arbeitslosengeld beanspruchen können, sind auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende verwiesen. Sie bildet das der Arbeitslosenversicherung nachgelagerte Fürsorgesystem mit der Kernleistung Arbeitslosengeld II, das bei Hilfebedürftigkeit gezahlt wird.