Arbeitsvergütung
Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag ist die Zahlung der Arbeitsvergütung (Arbeitsentgelt, Lohn, Gehalt). In der Regel ist die Höhe der Arbeitsvergütung im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag geregelt. Sie kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich frei vereinbart werden, es sei denn, der Arbeitsvertrag unterliegt der Tarifbindung. In diesem Fall gelten die tarifvertraglichen Vereinbarungen.
Neben der vertraglich vereinbarten Vergütung werden von Arbeitgebern häufig Sonderzuwendungen gezahlt. Dazu zählen Gratifikationen wie z.B. Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld.
Weitere Formen der Vergütung sind u. a. Zulagen bzw. Zuschläge zum Grundgehalt, Tantiemen, Prämien oder die Vergütung aufgrund einer Zielvereinbarung.
Die Überlassung eines Dienstwagens stellt z.B. dann einen Bestandteil der Arbeitsvergütung dar, wenn dieser vom Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie auch zu sonstigen privaten Zwecken genutzt werden darf. Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist, hat der Arbeitnehmer auch im Falle der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder im Falle der Freistellung nach einer Kündigung Anspruch auf die Privatnutzung des Dienstwagens. Entzieht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen vertragswidrig, hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Schadenersatz. Nach der Rechtsprechung orientiert sich die Höhe des Schadenersatzes an der Höhe der steuerlichen Bewertung der Privatnutzung (1%-Regelung).
Die wichtigsten Ausnahmen von dem Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" sind der bezahlte Erholungsurlaub, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie die Entgeltfortzahlung vor und nach einer Entbindung.
Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Vergütung trotz Arbeitsausfalls aber auch im Falle eines Annahmeverzugs seitens des Arbeitgebers, insbesondere nach Ausspruch einer unwirksamen Kündigung.