Urlaubsabgeltung
Auch wenn ein Arbeitnehmer fristlos mit sofortiger Wirkung gekündigt wird, kann er seinen restlichen Urlaub im Arbeitsverhältnis nicht mehr nehmen. Dieser ist dann abzugelten.
Wird hingegen ein Arbeitnehmer nach einer ordentlichen Kündigung unwiderruflich von seiner Arbeitsleistung freigestellt, so kann der Arbeitgeber die Zeit der Freistellung auf den Urlaub des Arbeitnehmers anrechnen und kann somit eine weitere Zahlung vermeiden.