Änderungskündigung
Befindet sich der gekündigte Arbeitnehmer bereits länger als ein halbes Jahr in dem Betrieb des Arbeitgebers und sind dort mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, kann sich der Arbeitnehmer auf die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) berufen, weshalb sich ihm dann insgesamt vier Möglichkeiten bieten, auf die Änderungskündigung zu reagieren:
Änderungskündigungen sind zulässig. Sie haben nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Vorrang vor der Beendigungskündigung. Kann ein Arbeitnehmer auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr weiterbeschäftigt werden und kann ein neuer Arbeitsplatz im Rahmen des Direktionsrechts nicht zugewiesen werden, ist der Ausspruch einer Änderungskündigung notwendig, falls die Weiterbeschäftigung jedenfalls zu den geänderten Arbeitsbedingungen möglich wäre.
Eine ordentliche Änderungskündigung kommt insbesondere auch dann in Betracht, wenn die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers krankheitsbedingt gemindert ist und seine verbleibende Arbeitsleistung die berechtigten Erwartungen des Arbeitgebers an eine angemessene Arbeitsleistung in einem Maße unterschreitet, welches es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, an dem bisherigen Arbeitsvertrag festzuhalten.