Die Besonderheit eines befristeten Arbeitsvertrages besteht darin, dass der Vertrag ohne Kündigung endet, wenn der Beendigungstermin erreicht wird (sog. Zeitbefristung) oder wenn der Zweck des Vertrages verwirklicht wurde (sog. Zweckbefristung).
Die gesetzlichen Regelungen erfordern es nicht, einen befristeten Arbeitsvertrag von vornherein für den maximal möglichen Zeitraum abzuschließen. Befristete Arbeitsverträge können in der Regel verlängert werden. Bei sachgrundlos befristeten Verträgen ist binnen des Maximalzeitraums von zwei Jahren eine höchstens dreimalige Verlängerung zulässig. Bei der Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Vertrags ist darüber hinaus darauf zu achten, ausschließlich den Beendigungstermin zu verändern und keinerlei Änderung der sonstigen Vertragsbedingungen vorzunehmen, da andernfalls keine zulässige Vertragsverlängerung vorliegt.Befristete Arbeitsverträge können in der Regel verlängert werden. Bei der Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Vertrags ist allerdings darauf zu achten, ausschließlich den Beendigungstermin zu verändern und keinerlei Änderung der sonstigen Vertragsbedingungen vorzunehmen. Ansonsten liegt nach der Rechtsprechung keine zulässige Vertragsverlängerung vor. Werden befristete Arbeitsverträge mehrfach hintereinander verlängert, spricht man von einer "Kettenbefristung". Auch hierbei sind Besonderheiten zu beachten.Befristete Arbeitsverträge können in der Regel verlängert werden. Bei der Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Vertrags ist allerdings darauf zu achten, ausschließlich den Beendigungstermin zu verändern und keinerlei Änderung der sonstigen Vertragsbedingungen vorzunehmen. Ansonsten liegt nach der Rechtsprechung keine zulässige Vertragsverlängerung vor. Werden befristete Arbeitsverträge mehrfach hintereinander verlängert, spricht man von einer "Kettenbefristung". Auch hierbei sind Besonderheiten zu beachten.Befristete Arbeitsverträge können in der Regel verlängert werden. Bei der Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Vertrags ist allerdings darauf zu achten, ausschließlich den Beendigungstermin zu verändern und keinerlei Änderung der sonstigen Vertragsbedingungen vorzunehmen. Ansonsten liegt nach der Rechtsprechung keine zulässige Vertragsverlängerung vor. Werden befristete Arbeitsverträge mehrfach hintereinander verlängert, spricht man von einer "Kettenbefristung". Auhierbei sind Besonderheiten zu
DieDieDieDie Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit zwingend der Schriftform.