Teilweise Erwerbsminderung
Eine teilweise Erwerbsminderung liegt bei Versicherten dann vor, wenn es ihnen aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr möglich ist, auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Die Erwerbsminderung ist somit an das Kriterium einer Krankheit oder Behinderung geknüpft.
Andere Gründe rechtfertigen keinen Rentenanspruch. So kann die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung z. B. nicht wegen eines hohen Lebensalters oder wegen fehlender Wettbewerbsfähigkeit am Arbeitsmarkt hergeleitet werden.
Eine nur vorübergehende Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt ebenfalls keinen Rentenanspruch wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Denn die Erwerbsminderung muss auf nicht absehbare Zeit vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die Erwerbsminderung über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ununterbrochen besteht.
Ist der Zeitraum kürzer, ist lediglich von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen, die in den Risikobereich der Krankenversicherung fällt und gegebenenfalls einen Anspruch auf Krankengeld begründet.