Urlaubsabgeltung
Grundsätzlich ist Urlaub in Form von Freizeit zu gewähren und zu nehmen. Nur wenn der Erholungsurlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann, ist er abzugelten.
Solange der Urlaubsanspruch nicht verfallen ist, spielt es keine Rolle, ob es vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich oder unmöglich war, dem Arbeitnehmer Urlaub zu gewähren. Ebenso wenig ist die erfolglose Geltendmachung des Urlaubs durch den Arbeitnehmer Voraussetzung des Abgeltungsanspruchs.
Auch wenn ein Arbeitnehmer fristlos mit sofortiger Wirkung gekündigt wird, kann er seinen restlichen Urlaub im Arbeitsverhältnis nicht mehr nehmen. Dieser ist dann abzugelten.
Wird hingegen ein Arbeitnehmer nach einer ordentlichen Kündigung unwiderruflich von seiner Arbeitsleistung freigestellt, so kann der Arbeitgeber die Zeit der Freistellung auf den Urlaub des Arbeitnehmers anrechnen und kann somit eine weitere Zahlung vermeiden.
Dieser Abgeltungsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht wieder arbeitsfähig ist.