Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann entweder einseitig erfolgen durch eine Kündigung oder einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag.
Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann entweder einseitig erfolgen durch eine Kündigung oder einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag.
Wirksamkeitsvoraussetzung ist in beiden Fällen die Schriftform.
Eine nur mündlich erklärte Kündigung oder eine nur mündlich geschlossene Aufhebungsvereinbarung sind unwirksam.
Es ist unbedingt zu beachten, dass eine Kündigung wirksam wird, wenn sie nicht innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht angegriffen wird.