Kurzarbeit

Die Bundesagentur für Arbeit zahlt für Beschäftigte Kurzarbeitergeld, wenn es in einem Betrieb zu einem vorübergehenden und unvermeidbaren erheblichen Arbeitsausfall kommt und dieser Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Gründen beruht.

Wirtschaftliche Gründe liegen vor, wenn seitens der Kunden Aufträge zurückgestellt werden oder wenn Lieferungen ausbleiben und deshalb die Produktion eingeschränkt werden muss.

Ein unabwendbares Ereignis liegt dann vor, wenn etwa wegen staatlicher Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden.

Die Kurzarbeit ist ein Eingriff in das bestehende Arbeitsverhältnis. Sie muss daher arbeitsrechtlich zulässig eingeführt werden, ansonsten behält der Arbeitnehmer wegen Annahmeverzuges des Arbeitgebers den Anspruch auf das volle Arbeitsentgelt.

Besteht ein Betriebsrat, so wird die Kurzarbeit über eine Betriebsvereinbarung geregelt, falls nicht, hat der Arbeitgeber sich mit den betroffenen Arbeitnehmern mittels einer betrieblichen Einheitsregelung auf die Einführung der Kurzarbeit zu verständigen.

Gelingt dem Arbeitgeber diesbezüglich keine Verständigung mit den Arbeitnehmern, kann auch eine Änderungskündigung in Betracht kommen.